====== Antrag auf einheitlichen Patentschutz ====== Artikel 18 (6) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] ermöglicht den Antrag auf einheitlichen Patentschutz für Patente, die nach dem Geltungsbeginn erteilt werden. **Artikel 18 (6) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Der einheitliche Patentschutz kann für jedes [[Europäisches Patent|Europäische Patent]] beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] erteilt wird. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]]. ===== siehe auch ===== Artikel 18 -> [[Inkrafttreten und Anwendung]] \\ Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.