====== Antrag auf Beweissicherung ====== Regel 192 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung. Regel 192.1 EPGVO -> [[Einreichung des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Ein Antrag auf Beweissicherung kann von einer Partei bei der Kammer gestellt werden, bei der das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Regel 192.2 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten, einschließlich der beantragten Maßnahmen und der Gründe für deren Notwendigkeit. Regel 192.3 EPGVO -> [[Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Der Antragsteller kann beantragen, dass Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden. Regel 192.4 EPGVO -> [[Verfahrenssprache des Antrags]] \\ Der Antrag muss in der Verfahrenssprache verfasst sein, abhängig davon, ob das Hauptverfahren bereits eingeleitet wurde. Regel 192.5 EPGVO -> [[Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung]] \\ Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung zu entrichten. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 4 – Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion|Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.