====== Antrag auf aufschiebende Wirkung ====== Regel 223 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung. Regel 223.1 -> [[Einreichung des Antrags auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens zu stellen. Regel 223.2 -> [[Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung]] \\ Regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf aufschiebende Wirkung. Regel 223.3 -> [[Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die unverzügliche Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag. Regel 223.4 -> [[Dringlichkeit und formloser Antrag]] \\ Erläutert die Möglichkeit, in Fällen äußerster Dringlichkeit einen formlosen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen. Regel 223.5 -> [[Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen]] \\ Regelt, dass bestimmte Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 4 – VERFAHREN VOR DEM BERUFUNGSGERICHT|Verfahren vor dem Berufungsgericht]] \\ Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.