====== Antrag auf aufschiebende Wirkung ====== Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist ein zentrales Element im Rahmen von [[Berufungsverfahren]] des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO). Der Antrag ermöglicht es einer Partei, die Vollziehung einer Entscheidung vorübergehend auszusetzen, bis über die [[Berufung]] endgültig entschieden ist. Dies ist von besonderer Bedeutung, um sicherzustellen, dass keine irreversiblen Maßnahmen auf der Grundlage einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung ergriffen werden. Regel 223 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung. Regel 223.1 -> [[Einreichung des Antrags auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens zu stellen. Regel 223.2 -> [[Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung]] \\ Regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf aufschiebende Wirkung. Regel 223.3 -> [[Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die unverzügliche Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag. Regel 223.4 -> [[Dringlichkeit und formloser Antrag]] \\ Erläutert die Möglichkeit, in Fällen äußerster Dringlichkeit einen formlosen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen. Regel 223.5 -> [[Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen]] \\ Regelt, dass bestimmte Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben. In Fällen von äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller jederzeit formlos beim Dauerrichter einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen (R 223 EPGVO, erster Satz -> [[Einreichung des Antrags auf aufschiebende Wirkung]]), ungeachtet der Bestimmungen von R 223.5 EPGVO [-> [[Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen]]]. Die aufschiebende Wirkung darf jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen gewährt werden, insbesondere, wenn der angefochtene Beschluss eine Anordnung im Sinne von R 220.2 EPGVO [-> [[Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung]]] betrifft.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – UPC_CoA_810/2024; m.V.a Beschluss des CoA im Fall ICPillar v ARM, 19. Juni 2024, ORD_36664/2024, App_35055/2024)) Die Anforderung einer extremen Dringlichkeit gemäß R 223 EPGVO muss vom Antragsteller nachgewiesen werden.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – UPC_CoA_810/2024)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 4 – VERFAHREN VOR DEM BERUFUNGSGERICHT|Verfahren vor dem Berufungsgericht]] \\ Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts. Artikel 62 EPGÜ -> [[Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen]] \\ Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen anordnen, um drohende Patentverletzungen zu verhindern oder fortgesetzte Verletzungen zu unterbinden. \\