====== Antrag auf Aufhebung oder Änderung ====== Regel 197 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Antragsgegner, nachträglich einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung zu stellen. **Regel 197 (2) EPGVO** Der Antragsgegner kann nachträglich einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung stellen. ===== siehe auch ===== Regel 197 EPGVO -> [[Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.