====== Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes ====== Regel 88 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts. Regel 88.1 EPGVO -> [[Einreichungsfrist und Sprache des Antrags]] \\ Legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag einzureichen ist. Regel 88.2 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die der Antrag enthalten muss. Regel 88.3 EPGVO -> [[Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes]] \\ Regelt die Entrichtung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes. Regel 88.4 EPGVO -> [[Anwendung von Regel 8]] \\ Bestimmt, dass Regel 8 keine Anwendung findet. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.