====== Antrag auf Anordnung der Auskunftserteilung ====== Regel 191 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anzuordnen, dass Informationen gemäß Artikel 67 des Übereinkommens, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen. **Regel 191 (1) EPGVO** Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass Informationen gemäß Artikel 67 des Übereinkommens, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen. Regel 190.1, zweiter Satz, .5 und .6 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 191 EPGVO -> [[Anordnung der Auskunftserteilung]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Erteilung von Auskünften durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.