====== Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache und Übersetzungskosten ====== Regel 324 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass in dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 anzugeben ist, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen. **Regel 324 (1) EPGVO** In dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 ist anzugeben, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen. ===== siehe auch ===== Regel 324 EPGVO -> [[Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen.