====== Anträge der Öffentlichkeit ====== Regel 330 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt es Mitgliedern der Öffentlichkeit, Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen zu stellen und beschreibt die Anforderungen an solche Anträge. **Regel 330 (3) EPGVO** Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, dem Antragsteller Informationen, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 keinen Zugang hat, zugänglich zu machen. ===== siehe auch ===== Regel 330 EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.