====== Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vertretung ====== Regel 152 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung. **Regel 152 (1) EPGVO** Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten der Vertretung]] \\ Beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.