====== Anspruch auf anteilige Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten ====== Artikel 22 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt den Anspruch eines Vertragsmitgliedstaats auf anteilige Beiträge von anderen Vertragsmitgliedstaaten. **Artikel 22 (3)** Der Vertragsmitgliedstaat, der für die Schäden aufgekommen ist, hat einen Anspruch darauf, von den anderen Vertragsmitgliedstaaten anteilige Beiträge zu erlangen, die gemäß der Methode nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 festzusetzen sind. Die Einzelheiten bezüglich der Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten nach diesem Absatz werden vom Verwaltungsausschuss festgelegt. ===== siehe auch ===== Artikel 22 -> [[Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden]] \\ Regelt die Haftung der Vertragsmitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.