====== Anschlussberufung ====== Regel 237 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung. Regel 237.1 -> [[Einreichung der Anschlussberufung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit und Frist für die Einreichung einer Anschlussberufung. Regel 237.2 -> [[Inhalt der Anschlussberufungsschrift]] \\ Regelt die Anforderungen an den Inhalt der Anschlussberufungsschrift. Regel 237.3 -> [[Unzulässigkeit in anderer Form oder zu anderem Zeitpunkt]] \\ Erläutert die Unzulässigkeit der Anschlussberufung in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt. Regel 237.4 -> [[Gebühr für die Anschlussberufung]] \\ Beschreibt die Gebührenregelung für die Anschlussberufung. Regel 237.5 -> [[Rücknahme der Berufung und Anschlussberufung]] \\ Regelt die Folgen der Rücknahme der Berufung für die Anschlussberufung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – BERUFUNGSERWIDERUNG|Berufungserwiderung]] \\ Behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.