====== Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten ====== Regel 305.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung. **Regel 305.3 EPGVO** Ordnet das Gericht an, dass eine Person Partei wird oder als Partei ausscheidet, kann es in Bezug auf diese Partei geeignete Anordnungen hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten treffen. ===== siehe auch ===== Regel 305 -> [[Parteiänderung]] \\ Regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.