====== Anordnungen des Gerichts von Amts wegen ====== Regel 337 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann. **Regel 337 EPGVO** Beabsichtigt das Gericht, eine Anordnung von Amts wegen zu erlassen, kann es dies erst nach Anhörung der Parteien tun. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 8 – VERFAHRENSLEITUNG|Verfahrensleitung]] \\ Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.