====== Anordnungen des Gerichts von Amts wegen ====== Regel 337 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann. **Regel 337 EPGVO** Das Gericht kann beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen nur nach Anhörung der Parteien erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 336 EPGVO -> [[Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Erlaubt dem Gericht, seine Verfahrensleitungsbefugnisse auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen auszuüben. Regel 340 EPGVO -> [[Verbindung wegen Zusammenhangs]] \\ Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.