====== Anordnungen ====== Regel 351 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anforderungen an Anordnungen des Gerichts. Regel 351.1 EPGVO -> [[Inhalt einer Anordnung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Anordnung des Gerichts enthalten muss. Regel 351.2 EPGVO -> [[Berufung gegen eine Anordnung]] \\ Regelt die zusätzlichen Anforderungen an eine Anordnung, wenn eine Berufung zugelassen wird. Regel 351.3 EPGVO -> [[Eintragung der Anordnung in das Register]] \\ Regelt die Eintragung aller Anordnungen in das Register. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 10 – ENTSCHEIDUNGEN UND ANORDNUNGEN|Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.