====== Anordnung weiterer Schriftsätze ====== Regel 143 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist. **Regel 143 (1) EPGVO** Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist. ===== siehe auch ===== Regel 143 EPGVO -> [[Weiteres Verfahren]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.