====== Anordnung von Simultanverdolmetschung von Amts wegen ====== Regel 109.3 EPGVO erlaubt dem Berichterstatter, von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anzuordnen und die Kanzlei entsprechend anzuweisen. **Regel 109.3 EPGVO** Der Berichterstatter kann von Amts wegen beschließen, eine Simultanverdolmetschung anzuordnen, und muss dann die Kanzlei entsprechend anweisen und die Parteien entsprechend unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 109 -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.