====== Anordnung von Amts wegen ====== Regel 109 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anzuordnen und die Parteien entsprechend zu unterrichten. **Regel 109 (3) EPGVO** Der Berichterstatter kann von Amts wegen beschließen, eine Simultanverdolmetschung anzuordnen, und muss dann die Kanzlei entsprechend anweisen und die Parteien entsprechend unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 109 EPGVO -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.