====== Anordnung prozessualer Maßnahmen ====== Regel 9.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erklärt die Befugnis des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, um den Verfahrensfortschritt zu gewährleisten. **Regel 9.1 EPGVO** Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anordnen, also beispielsweise verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert. Basierend auf Regel 9 EPGVO kann das Gericht von sich aus eine verfahrensrechtliche Anordnung erlassen, um innerhalb zu spezifizierender Fristen Schritte zu unternehmen.((EPG, Lokalkammer Helsinki, Beschl. v. 28. August 2023 – UPC_CFI_545571/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 9 EPGVO -> [[Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.