====== Anordnung nach der Zwischenanhörung ====== Regel 105 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält. **Regel 105 (5) EPGVO** Nach der Zwischenanhörung erlässt der Berichterstatter eine Anordnung, die die getroffenen Entscheidungen enthält. ===== siehe auch ===== Regel 105 EPGVO -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.