====== Anordnung nach der Zwischenanhörung ====== Regel 105.5 EPGVO erfordert, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält. **Regel 105.5 EPGVO** Nach der Zwischenanhörung erlässt der Berichterstatter eine Anordnung, die die getroffenen Entscheidungen enthält. ===== siehe auch ===== Regel 105 -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.