====== Anordnung eines alternativen Verfahrens oder Ortes ====== Regel 275.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen. **Regel 275.1 EPGVO** Konnte eine Zustellung nach Abschnitt 1 oder 2 nicht vorgenommen werden, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort durch Anordnung zulassen, wenn es der Auffassung ist, dass gute Gründe dafür vorliegen, die Zustellung nach einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Verfahren oder an einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Ort zu gestatten. ===== siehe auch ===== Regel 275 -> [[Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort]] \\ Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.