====== Anordnung des Gerichts ====== Regel 350.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Beifügung der Anordnung des Gerichts zur Entscheidung. **Regel 350.2 EPGVO** Die sich aus der Entscheidung ergebende Anordnung des Gerichts (mit Ausnahme der Kosten), einschließlich der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Verfügung, sind der Entscheidung beizufügen. Die Anordnung muss Regel 351 entsprechen. Artikel 82 (4) EPGÜ [-> [[Zwangsgelder bei Nichtbefolgung]]] beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von [[Zwangsgeld|Zwangsgeldern]] bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts. ===== siehe auch ===== Regel 350 -> [[Entscheidungen]] \\ Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.