====== Anordnung des Arrests von Vermögenswerten ====== Regel 200 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen. Regel 200 (1) EPGVO -> [[Bedingungen für den Arrest von Vermögenswerten]] \\ Erlaubt dem Gericht, den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, wenn eine Partei vernünftigerweise verfügbare und plausible Beweismittel zur Begründung ihrer Behauptung vorgelegt hat, dass ein Patent verletzt wurde oder verletzt zu werden droht. Regel 200 (2) EPGVO -> [[Anwendung der Regeln 192 bis 198]] \\ Legt fest, dass die Regeln 192 bis 198 entsprechend gelten. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.