====== Anordnung des Arrests von Vermögenswerten ====== Regel 200 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen. Regel 200.1 EPGVO -> [[Bedingungen für die Anordnung des Arrests]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht den Arrest von Vermögenswerten anordnen kann. Regel 200.2 EPGVO -> [[Anwendung anderer Regeln (Arrest)|Anwendung anderer Regeln]] \\ Erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung des Arrests entsprechend angewendet werden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 5 – Sonstige Beweismittel|Sonstige Beweismittel]] \\ Beschreibt die Anordnung des Arrests von Vermögenswerten und die Durchführung von Versuchen durch das Gericht.