====== Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche ====== Regel 363 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche. Regel 363.1 EPGVO -> [[Vorschlag des Berichterstatters]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper einen Vorschlag zur Zurückweisung unterbreitet. Regel 363.2 EPGVO -> [[Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a)]] \\ Regelt, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz gemäß den Regeln 360, 361 und 362 eine Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 12 – OFFENSICHTLICH AUSSICHTSLOSE ODER UNZULÄSSIGE KLAGEN|Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.