====== Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche ====== Regel 363 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann. Regel 363 (1) EPGVO -> [[Vorschlag durch den Berichterstatter]] \\ Beschreibt, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper vorschlagen kann, offensichtlich unzulässige Ansprüche zurückzuweisen. Regel 363 (2) EPGVO -> [[Entscheidung des Spruchkörpers]] \\ Regelt, dass der Spruchkörper nach Prüfung des Vorschlags des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung erlassen kann. Regel 363 (3) EPGVO -> [[Mitteilung an die Parteien]] \\ Legt fest, dass die Anordnung den Parteien mitgeteilt werden muss und diese die Möglichkeit haben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.