====== Anordnung der Versuche durch das Gericht ====== Regel 201.5 EPGVO erläutert die Inhalte der gerichtlichen Anordnung zur Durchführung der Versuche. **Regel 201.5 EPGVO** In der die Versuche genehmigenden Anordnung des Gerichts ist genau darzulegen, welche Versuche durchgeführt werden sollen, und darin sind anzugeben (a) der Name und die Adresse des Sachverständigen, der die Versuche als gerichtlicher Sachverständiger durchführen und den Bericht über die Versuche verfassen soll, (b) die Frist für die Durchführung der Versuche und gegebenenfalls die genaue Zeit und der genaue Ort ihrer Durchführung, (c) weitere Bedingungen für die Durchführung der Versuche, falls erforderlich, und (d) die Frist für die Vorlage des Berichts über die Versuche und gegebenenfalls den Inhalt des Berichts betreffende Anweisungen. ===== siehe auch ===== Regel 201 -> [[Vom Gericht angeordnete Versuche|Vom Gericht angeordnete Versuche]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.