====== Anordnung der Übersetzung ====== Regel 232 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen, wenn diese nicht mit der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz übereinstimmt. **Regel 232 (1) EPGVO** Ist die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht nicht die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, kann der Berichterstatter anordnen, dass der Berufungskläger innerhalb einer festzusetzenden Frist Übersetzungen folgender Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht einreicht: (a) Schriftsätze und andere von den Parteien bei dem Gericht erster Instanz eingereichte Unterlagen, wie vom Berichterstatter festgelegt. (b) Entscheidungen oder Anordnungen des Gerichts erster Instanz. Der Berichterstatter unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht. ===== siehe auch ===== Regel 232 EPGVO -> [[Übersetzung der Akte]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen.