====== Anordnung der Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen ====== Artikel 59 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt dem Gericht, die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist. **Artikel 59 (2)** Das Gericht kann auf Antrag einer Partei unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. ===== siehe auch ===== Artikel 59 -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Regelt die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch das Gericht, um die Ansprüche einer Partei zu begründen.