====== Anordnung der Sicherheitsleistung ====== Regel 355 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet. **Regel 355 (1) EPGVO** Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet. ===== siehe auch ===== Regel 355 EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann.