====== Anordnung der persönlichen Vernehmung von Zeugen ====== Regel 177 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Umstände, unter denen das Gericht anordnen kann, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird. **Regel 177 (1) EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird: (a) von Amts wegen, (b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder (c) aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176]. ===== siehe auch ===== Regel 177 EPGVO -> [[Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung.