====== Anordnung der persönlichen Vernehmung ====== Regel 177.1 EPGVO erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird. **Regel 177.1 EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird: (a) von Amts wegen, (b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder (c) aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176]. ===== siehe auch ===== Regel 177 -> [[Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen.