====== Anordnung der Offenlegung ====== Regel 144 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Offenlegung der Bücher anordnen kann. **Regel 144 (1) EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass die unterlegene Partei dem Antragsteller innerhalb einer festzusetzenden Frist und zu den Bedingungen, die das Gericht unter anderem unter Berücksichtigung von Artikel 58 des Übereinkommens und Regel 190.1. und .4 als angemessen erachtet, die Bücher offenlegt. ===== siehe auch ===== Regel 144 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher]] \\ Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher und die Anordnung der Offenlegung unter bestimmten Bedingungen.