markdown ====== Anordnung der Inspektion ====== Regel 199 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. Regel 199 (1) EPGVO -> [[Inspektion auf Antrag]] \\ Das Gericht kann auf Antrag einer Partei eine Inspektion vor Ort anordnen. Der Antrag muss begründet sein und zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht besondere Maßnahmen anordnen. Regel 199 (2) EPGVO -> [[Anwendung von Regeln 192 bis 198]] \\ Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend für die Anordnung der Inspektion. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.