====== Anordnung der Inspektion ====== Regel 199 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. Regel 199.1 EPGVO -> [[Bedingungen für die Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Inspektion anordnen kann. Regel 199.2 EPGVO -> [[Anwendung anderer Regeln]] \\ Erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung der Inspektion entsprechend angewendet werden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 4 – Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion|Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.