====== Anordnung der Beweisvorlage durch den Berichterstatter ====== Regel 190.3 EPGVO erlaubt dem Berichterstatter, eine Anordnung im schriftlichen oder Zwischenverfahren zu erlassen. **Regel 190.3 EPGVO** Der Berichterstatter kann eine solche Anordnung im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren erlassen, nachdem er der gegnerischen/dritten Partei Gelegenheit rechtliches Gehör gewährt hat. ===== siehe auch ===== Regel 190 -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.