====== Anordnung der Beweisvorlage ====== Artikel 59 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch das Gericht, um die Ansprüche einer Partei zu begründen. Artikel 59 (1) -> [[Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch gegnerische oder dritte Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist. Artikel 59 (2) -> [[Anordnung der Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist. Regel 190 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 190.1 EPGVO -> [[Antrag auf Beweisvorlage]] \\ Eine Partei kann die Vorlage von Beweismitteln beantragen, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen oder einer dritten Partei befinden. Regel 190.2 EPGVO -> [[Zeitpunkt für den Antrag auf Beweisvorlage]] \\ Eine Partei kann eine Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen. Regel 190.3 EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage durch den Berichterstatter]] \\ Der Berichterstatter kann eine Anordnung im schriftlichen oder Zwischenverfahren erlassen. Regel 190.4 EPGVO -> [[Inhalt der gerichtlichen Anordnung zur Beweisvorlage]] \\ Die Anordnung der Beweisvorlage muss bestimmte Informationen enthalten. Regel 190.5 EPGVO -> [[Berücksichtigung der Interessen Dritter bei der Beweisvorlage]] \\ Die Interessen der dritten Partei sind bei der Anordnung der Beweisvorlage angemessen zu berücksichtigen. Regel 190.6 EPGVO -> [[Rechtsmittelbelehrung bei der Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Die Anordnung der Beweisvorlage unterliegt bestimmten Regeln und muss den Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung enthalten. Regel 190.7 EPGVO -> [[Folgen der Nichtvorlage von Beweismitteln]] \\ Kommt eine Partei der Anordnung nicht nach, hat das Gericht dieses Versäumnis zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 3 – Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung|Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung]] \\ Behandelt die Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung durch das Gericht. EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts|Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.