====== Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten ====== Artikel 60 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten im Zusammenhang mit Patentverletzungen. Artikel 60 (1) -> [[Schnelle Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln]] \\ Ermöglicht dem Gericht, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Beweismittel anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Artikel 60 (2) -> [[Beschreibung und Beschlagnahme von Erzeugnissen]] \\ Beschreibt die Maßnahmen, die eine ausführliche Beschreibung oder die Beschlagnahme der verletzenden Erzeugnisse umfassen können. Artikel 60 (3) -> [[Anordnung der Inspektion von Räumlichkeiten]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Inspektion von Räumlichkeiten anzuordnen, um die behauptete Patentverletzung zu überprüfen. Artikel 60 (4) -> [[Vertretung durch unabhängigen Fachmann]] \\ Regelt, dass der Antragsteller bei der Inspektion nicht zugegen ist, sich aber von einem unabhängigen Fachmann vertreten lassen kann. Artikel 60 (5) -> [[Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei]] \\ Erlaubt die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei, um irreparable Schäden oder Beweisvernichtung zu verhindern. Artikel 60 (6) -> [[Prüfung und Entscheidung über Maßnahmen]] \\ Stellt sicher, dass eine Prüfung der Maßnahmen erfolgt, um deren Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung zu entscheiden. Artikel 60 (7) -> [[Kaution oder Sicherheit für Beweissicherung]] \\ Erlaubt die Anordnung einer Kaution oder Sicherheit, um den Antragsgegner für Schäden zu entschädigen. Artikel 60 (8) -> [[Aufhebung der Maßnahmen bei Nichterhebung der Klage]] \\ Regelt die Aufhebung der Maßnahmen, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig eine Klage erhebt. Artikel 60 (9) -> [[Entschädigung bei Aufhebung der Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine Entschädigung für den Antragsgegner anzuordnen, wenn keine Verletzung vorlag. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts|Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.