====== Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners ====== Regel 197 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür. Regel 197.1 EPGVO -> [[Bedingungen für die Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen kann. Regel 197.2 EPGVO -> [[Verfahren bei Anordnung ohne Anhörung]] \\ Regelt das Verfahren, wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden. Regel 197.3 EPGVO -> [[Prüfung der Anordnung durch den Antragsgegner]] \\ Erläutert das Recht des Antragsgegners, eine Prüfung der Anordnung zu beantragen. Regel 197.4 EPGVO -> [[Mündliche Verhandlung zur Prüfung der Anordnung]] \\ Beschreibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Anordnung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 4 – Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion|Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.