====== Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners ====== Regel 197 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern. Regel 197 (1) EPGVO -> [[Erforderlichkeit der Maßnahme]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern. Regel 197 (2) EPGVO -> [[Antrag auf Aufhebung oder Änderung]] \\ Erlaubt dem Antragsgegner, nachträglich einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung zu stellen. Regel 197 (3) EPGVO -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Regelt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung durch das Gericht. Regel 197 (4) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.