====== Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags ====== Regel 314 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Streithilfeantrags. **Regel 314 EPGVO** Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 5 – STREITHILFE|Streithilfe]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.