====== Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags ====== Regel 314 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt. Regel 314 (1) EPGVO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags]] \\ Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung. Regel 314 (2) EPGVO -> [[Rechtliches Gehör der übrigen Parteien]] \\ Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt. ===== siehe auch ===== Regel 313 EPGVO -> [[Streithilfeantrag]] \\ Erlaubt einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag zu stellen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 315 EPGVO -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren. EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.