====== Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 211 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. Regel 211.1 EPGVO -> [[Arten einstweiliger Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Arten von einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann. Regel 211.2 EPGVO -> [[Beweislast des Antragstellers]] \\ Regelt die Beweislast des Antragstellers bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen. Regel 211.3 EPGVO -> [[Abwägung der Interessen der Parteien]] \\ Erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen. Regel 211.4 EPGVO -> [[Berücksichtigung von Verzögerungen]] \\ Beschreibt die Berücksichtigung eines unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen. Regel 211.5 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung durch den Antragsteller]] \\ Regelt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.