====== Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung ====== Regel 196 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. Regel 196.1 EPGVO -> [[Maßnahmen zur Beweissicherung]] \\ Beschreibt die spezifischen Maßnahmen, die das Gericht zur Beweissicherung anordnen kann. Regel 196.2 EPGVO -> [[Verwendung der Beweissicherungsergebnisse]] \\ Regelt die Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung im entsprechenden Verfahren. Regel 196.3 EPGVO -> [[Vollstreckbarkeit der Anordnung]] \\ Erläutert die Vollstreckbarkeit der Anordnung und die Bedingungen, die das Gericht festlegen kann. Regel 196.4 EPGVO -> [[Benennung der ausführenden Person]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt. Regel 196.5 EPGVO -> [[Anforderungen an die ausführende Person]] \\ Erläutert die Anforderungen an die Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ausführenden Person. Regel 196.6 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung des Antragstellers]] \\ Regelt die Sicherheitsleistung, die der Antragsteller möglicherweise erbringen muss. Regel 196.7 EPGVO -> [[Berufung gegen die Anordnung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, Berufung gegen die Anordnung der Beweissicherung einzulegen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 4 – Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion|Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.