====== Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung ====== Regel 196 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. Regel 196 (1) EPGVO -> [[Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, spezifische Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, einschließlich der Beschreibung, Beschlagnahme und Sicherung von Beweismitteln. Regel 196 (2) EPGVO -> [[Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung]] \\ Bestimmt, dass die Ergebnisse der Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren verwendet werden dürfen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. Regel 196 (3) EPGVO -> [[Vollstreckbarkeit der Anordnung]] \\ Legt fest, dass die Anordnung der Beweissicherung sofort vollstreckbar ist, es sei denn, das Gericht entscheidet anders, und beschreibt mögliche Bedingungen für die Vollstreckung. Regel 196 (4) EPGVO -> [[Benennung einer ausführenden Person]] \\ Erfordert die Benennung einer Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt und dem Gericht einen Bericht vorlegt. Regel 196 (5) EPGVO -> [[Anforderungen an die ausführende Person]] \\ Legt fest, dass die ausführende Person eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein muss, der Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.