====== Anhörung der Parteien ====== Regel 283 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien anhören muss, bevor es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme entscheidet. **Regel 283 (1) EPGVO** Das Gericht hört die Parteien an, bevor es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme entscheidet, es sei denn, die Dringlichkeit der Angelegenheit rechtfertigt eine Entscheidung ohne Anhörung. ===== siehe auch ===== Regel 283 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme durch das Gericht.