====== Anhörung der mündlichen Ausführungen ====== Regel 112 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien während der Verhandlung. **Regel 112 (2) EPGVO** Während der mündlichen Verhandlung werden die mündlichen Ausführungen der Parteien angehört. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.