====== Angemessene und verhältnismäßige Kosten ====== Regel 152.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) besagt, dass der Antragsteller berechtigt ist, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern. **Regel 152.1 EPGVO** Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten der Vertretung]] \\ Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.