====== Angemessene Durchführung der Verfahren ====== Artikel 42 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass das Gericht die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durchführt. **Artikel 42 (1)** Das Gericht führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch. ===== siehe auch ===== Artikel 42 -> [[Verhältnismäßigkeit und Fairness]] \\ Regelt die Verhältnismäßigkeit und Fairness in den Verfahren des Gerichts.