====== Angefochtene Teile der Entscheidung oder Anordnung ====== Regel 226 (a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden. **Regel 226 (a) EPGVO** Die Berufungsbegründung muss die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung enthalten, die angefochten werden. ===== siehe auch ===== Regel 226 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.