====== Angefochtene Teile der Entscheidung ====== Regel 226(a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen. **Regel 226(a) EPGVO** Die [[Berufungsbegründung]] muss enthalten: die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden. ===== siehe auch ===== Regel 226 -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.