====== Angebot eines Zeugenbeweises ====== Regel 175.1 EPGVO erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht. **Regel 175.1 EPGVO** Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 175 -> [[Schriftliche Zeugenaussage]] \\ Erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.