====== Angaben zur Identität der Parteien ====== Regel 141 (a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten muss. **Regel 141 (a) EPGVO** Der Antrag muss die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 141 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.