====== Angaben zur Entscheidung ====== Regel 141 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten muss. **Regel 141 (b) EPGVO** Der Antrag muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 141 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.