====== Angaben zur Beziehung und Interessenkonflikten des Zeugen ====== Regel 175 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben zur Beziehung des Zeugen zur Partei und zu möglichen Interessenkonflikten. **Regel 175 (3) EPGVO** Die schriftliche Zeugenaussage oder schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, muss angeben: (a) jede gegenwärtige oder vergangene Beziehung zwischen dem Zeugen und der Partei, die den Beweis anbietet, und (b) jeden tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt, der die Unvoreingenommenheit des Zeugen beeinträchtigen könnte. ===== siehe auch ===== Regel 175 EPGVO -> [[Schriftliche Zeugenaussage]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung schriftlicher Zeugenaussagen.