====== Angaben nach Abschluss des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher ====== Regel 131 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die zusätzlichen Angaben, die nach Abschluss des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher oder im ursprünglichen Antrag gemacht werden müssen. **Regel 131 (2) EPGVO** Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, in dem Antrag gemäß Absatz 1, hat der Antragsteller anzugeben: (a) die von ihm geforderte Wiedergutmachung (Schadenersatz, Lizenzgebühren, Gewinn) und die darauf entfallenden Zinsen; (b) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere Berechnungen des entgangenen Gewinns oder des von der unterlegenen Partei erzielten Gewinns; (c) die vorgebrachten Beweismittel; (d) ob gegen die Sachentscheidung Berufung eingelegt wurde; (e) seine Berechnung der Höhe des ihm zustehenden Schadenersatzes. ===== siehe auch ===== Regel 131 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.