====== Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage ====== Regel 50.1 EPGVO beschreibt die erforderlichen Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage. **Regel 50.1 EPGVO** Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 50 -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.